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Geschäftsführer einer italienischen Gesellschaft: das persönliche Strafrisiko

Avv. Massimo Romano · aktualisiert am 17/08/2026

Geschäftsführer einer italienischen Gesellschaft: das persönliche Strafrisiko entscheidet sich an der Vorschrift unten, an der rechtlichen Einordnung und an dem, was in den ersten Wochen geschieht. Strafmaß, Führungszeugnis und Aufenthaltsrecht folgen daraus. Wir antworten auf Ihren Sachverhalt, zu jeder Zeit, auch aus dem Ausland.

Angewandte Vorschrift: D.lgs. 231/2001; reati societari artt. 2621 ss. c.c.
Geprüft am 17/08/2026.

Worum es auf dieser Seite geht

Ob Geschäftsführer einer italienischen Gesellschaft: das persönliche Strafrisiko mit einer Verurteilung endet und mit welchem Strafmaß, hängt von der rechtlichen Einordnung ab und von Entscheidungen in den ersten Wochen — lange vor der Hauptverhandlung.

Angewandte Vorschrift: D.lgs. 231/2001; reati societari artt. 2621 ss. c.c.

Die Fragen, die über den Ausgang entscheiden

  • Was tatsächlich geschieht
  • Wann das Verhalten strafbar wird
  • Das finanzielle Risiko
  • Ihre Möglichkeiten
  • Die Folgen für Ihr Aufenthaltsrecht

Was uns dazu gefragt wird

  • Hafte ich als Geschäftsführer einer italienischen Tochtergesellschaft?

Avv. Massimo Romano — italienischer Strafverteidiger, Rechtsanwaltskammer Neapel Nr. 14553, seit dem 23. Oktober 2015 beim Kassationshof zugelassen.

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